Satzung des Familienbundes Scriba-Schreiber e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Familienbund Scriba-Schreiber e.V.

(2) Er hat den Sitz in Darmstadt.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist Förderung von Wissenschaft und Forschung durch:

1. Forschen im Bereich der historischen Wissenschaften, Genealogie, ihre Pflege und Förderung

2. Veröffentlichung genealogischer, heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten ihrer Mitglieder

3. Herausgabe einer genealogischen Zeitschrift

4. Pflege und Aufbau der vereinseigenen genealogischen Datenbank

5. Beratung der Mitglieder bei ihren Forschungen

6. Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen

7. Pflege der Beziehung zu anderen genealogischen Vereinigungen

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der internationalen Familiengeschichte der Familie Scriba-Schreiber (Nachkommen des Pfarrers Heinrich Schreiber-Scriba), durch die Herausgabe damit in Bezug stehender Publikationen sowie die Veranstaltung von thematisch darauf bezogenen Zusammenkünften.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die

seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mitglieder des 1881 gegründeten Familienbundes Scriba-Schreiber können in einem vereinfachten Verfahren durch ihre Zustimmungserklärung auf eine an sie gerichtete Anfrage des Vereins hin aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann über die Erhebung von Beiträgen beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel erklären. Auf diese Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist alle drei Jahre einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Aufnahme von Darlehen,

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus maximal 5 Beisitzern, die vom Vorstand aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden.

(2) Die Beisitzer werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.

§ 10 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Niederschrift von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine per Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende, als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; sollte die Mitgliederversammlung keinen Zuwendungsempfänger bestimmen, fällt das Vermögen des Vereins an die Hessische Familiengeschichtliche Vereinigung e.V.

Beschlossen zu Bad Nauheim, 22. September 2018